Wer muss sich registrieren lassen?
Generell muss sich jeder registrieren lassen, „der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder bei gleichgestellten Anfallstellen §3 Abs. 11 als Abfall anfällt, in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Zu diesen im Gesetz als „Hersteller“ bezeichneten Registrierungspflichtigen gehören:
- Erstinverkehrbringer: Wenn Sie eine leere Verpackung für einen privaten Endverbraucher oder gleichgestellte Anfallstellen §3 Abs. 11 mit einer Ware befüllen und erstmals in Deutschland in Verkehr bringen.
- Importeur: Wenn Sie verpackte Ware für den privaten Endverbraucher oder gleichgestellte Anfallstellen §3 Abs. 11 nach Deutschland importieren und hier erstmals in Verkehr bringen. Tragen Sie beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware, gelten Sie als „Importeur“.
- Versandhändler/Online-Händler: Wenn Sie im Versandhandel eine Versandverpackung für einen privaten Endverbraucher mit Ware befüllen und erstmals in Deutschland in Verkehr bringen.
Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Mit dem Inkrafttreten des neuen VerpackG ist auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister(ZSVR) an den Start gegangen. Die bundesweit als Behörde tätige Stiftung unterliegt der Aufsicht des Umweltbundesamts. Zu den Aufgaben der ZSVR gehören nach §26 VerpackG:
- Annahme der Registrierungen
- Vergabe der Registrierungsnummer
- Veröffentlichung der Registrierungen im Internet
- Prüfung der Datenmeldung bezüglich Verpackungsmassen
- Meldung von Verstößen an die Landesbehörden
Das Verpackungsgesetz 2019 verpflichtet zur Registrierung bei der ZSVR bereits vor dem Inverkehrbringen der Verpackung. Jeder Registrierte muss künftig die an die dualen Systeme übermittelten Daten auch an die ZSVR melden.
Achtung: Als nicht registrierter Händler und Hersteller dürfen Sie verpackte Produkte seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr auf den Markt bringen!
Was müssen Sie als Hersteller melden?
Als Markenhersteller sind Sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Zusätzlich müssen Sie die folgenden Informationen angeben:
- die Namen der Marken, die Sie in Deutschland in den Verkehr bringen.
- das von Ihnen gewählte System der Abfallentsorgung und der Beteiligungsdauer.
- Daten zu Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen.
Achtung: Sowohl für die Registrierung als auch für die Datenmeldung gilt Höchstpersönlichkeit. Das heißt, beide Vorgänge dürfen Sie nicht durch Dritte (z.B. Berater oder Makler) erledigen lassen. Sie müssen durch eine von Ihnen autorisierte Person erfolgen, die Ihrem Unternehmen angehört
Welche konkreten Informationen sollen Sie bereitstellen?
Zu den Daten, die im Verpackungsregister LUCID anzugeben sind, gehören:
- die Anschrift Ihres Unternehmens.
- Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
- Ihre nationale Kennnummer (z.B. Handelsregisternummer oder Vereinsregisternummer).
- eine Liste aller Markennamen, unter denen Sie die meldepflichtigen Verpackungen erstmals in Umlauf bringen. Haben Ihre Produkte keinen Markennamen, geben Sie den Unternehmensnamen an.
Welche Ihrer Verpackungen sind registrierungspflichtig?
Welche Verpackungen Ihres Unternehmens registrierungspflichtig sind, können Sie über die ZSVR herausfinden. Die Stiftung stellt einen Katalog bereit, mit dem Sie Ihre Verpackungen abgleichen können.
Hinweis: Sollten Sie im Einzelfall unsicher sein, ob eine bestimmte Verpackung meldepflichtig ist oder nicht, stellen Sie einen Antrag bei der Stiftung, um Ihre Verpackung einstufen zu lassen.
Was ist zu tun, wenn Ihre Verpackungen betroffen sind?
Ergibt sich nach der Prüfung, dass Ihre Verpackungen registrierpflichtig sind, folgen diese Schritte:
- Sie beteiligen sich an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen.
- Sie tauschen mit diesen Systemen Informationen aus (Mengenmeldungen, Abrechnung) und melden die Daten zeitgleich an die ZSVR.
- Sie geben jährlich eine Vollständigkeitserklärung bei der ZSVR ab, sobald Sie die festgeschriebenen Mengenschwellen (80 Tonnen/Jahr Glas-, 50 Tonnen/Jahr Papier/Pappe/Karton-Verpackungen, 30 Tonnen/Jahr Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen) überschreiten.
Neues Verpackungsgesetz 2019: Welche Kosten sind damit verbunden?
Für die Registrierung und Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID müssen Sie als Händler oder Hersteller von Verpackungen nichts bezahlen.
Allerdings bestimmen Sie indirekt mit, wie teuer die Entsorgung und das Recycling von Verpackungen für Sie wird: Weniger und umweltfreundlichere Verpackungen in Industrie und Handel bedeuten geringere Kosten für die Teilnahme am Sammel- und Recyclingsystem wie der „gelben Tonne" beziehungsweise den „gelben Säcken".