Einweggetränkeverpackungen: Ausweitung der Pfandpflicht
Zum 1. Januar 2022 trat die erste Stufe der erweiterten Pfandpflicht für Verpackungen von Einweggetränken in Kraft. Damit sind von der Pfandpflicht fast alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und sämtliche Getränkedosen betroffen. Ziel ist eine Steigerung der Sammlung, Sortierung und Verwertung dieser Verpackungen. Auch das sogenannte Littering, das achtlose Entsorgen der Verpackungen in der Umwelt, soll reduziert werden.
Laut dem Themenpapier von Verpackungsregister.org betreffe die erweiterte Pfandpflicht Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff und Getränkedosen (aus jeglichem Material, u.a. Aluminium, Weißblech) mit einem Füllvolumen (unabhängig von der tatsächlichen Füllmenge) von 0,1 bis 3,0 Litern, wenn sie mit einem der nachfolgenden Getränke gemäß § 31 Absatz 4 Nummer 7 VerpackG befüllt sind:
- Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke
- Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
- Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure
- Sekt und Sektmischgetränke
- Wein und Weinmischgetränke
- weinähnliche Getränke und Mischgetränke
Die erweiterte Pfandpflicht gelte darüber hinaus für Getränkedosen mit einem Füllvolumen (unabhängig von der tatsächlichen Füllmenge) von 0,1 bis 3,0 Litern, wenn sie mit einem der oben genannten oder der nachfolgenden Getränke gemäß § 31 Absatz 4 Nummer 7 VerpackG befüllt sind:
- Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse
- diätetische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder
Eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2024 gilt für diese Produkte:
- Milch
- Milchmischgetränke
- sonstige Milcherzeugnisse
Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff und Getränkedosen, die die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden und zum ersten Mal der Pfandpflicht unterliegen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 auf allen Vertriebsstufen pfandfrei bis an die Endverbraucher:innen abgegeben werden.